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Videoüberwachung aufgrund von Vandalismus

Gemäß § 14 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume) ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. Hierbei dürfen Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden.

Zu beachten sind in jedem Fall
- Die DSGVO
- Das Landesdatenschutzgesetz
- Die Stellungnahme und Verordnungen des MBWK
- Die Vorgaben des Landes (Datenschutz für Schulen und IQSH)